Die Turnierordnung des Schachkreises Mittelfranken-Nord
mit den Änderungen vom 12.September 1998
Paragraph 1
Diese Turnierordnung gilt für alle Turniere des Kreises Mittelfranken
Nord im Bezirksverband Mittelfranken im BSB e.V.
Paragraph 2
In den nachfolgenden Bestimmungen ist zu verstehen:
| unter |
"Bezirk" |
der Bezirksverband Mittelfranken |
| unter |
"Kreis" |
der Kreis Mittelfranken Nord |
| unter |
"Verein" |
jeder dem Kreis angehörende Schachverein, jede dem Kreis angehörende
Schachabteilung |
| unter |
"Spielgemeinschaft" |
der mannschaftssportliche Zusammenschluß von Vereinen. |
Die vereinsrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt.
Spielgemeinschaften werden durch die Vorstandschaft unter folgenden
Bedingungen zugelassen:
-
Beantragung bei der Spielleitung spätestens bis zum 1. September;
-
Zusammenlegung des gesamten mannschaftlichen Spielbetriebs der beteiligten
Vereine;
-
Abgabe einer Erklärung über den Verbleib der bestehenden Klassenzugehörigkeit
bei Auflösung;
-
Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 2 letzter Absatz.
Spielgemeinschaften werden in spieltechnischer Hinsicht wie Vereine behandelt,
mit der Maßgabe, daß alle beteiligten Vereine gesamtschuldnerisch
haften und eine entsprechende Erklärung mit dem Antrag auf Zulassung
der SG abgeben.
Paragraph 3
Der Kreis veranstaltet im Spieljahr folgende Turniere:
-
die Mannschaftsmeisterschaften
-
die Einzelmeisterschaften Damen, Herren und Senioren
-
die Jugendeinzelmeisterschaften
-
die Pokalmannschaftsmeisterschaft
-
die Blitzeinzelmeisterschaft
-
die Blitzmannschaftsmeisterschaft
-
die Einzelmeisterschaft im Schnellschach
-
die Mannschaftsmeisterschaft im Schnellschach
Für alle Meisterschaften gilt ein Rauchverbot. Weitere Turniere kann
der Vorstand von Fall zu Fall beschließen. Den jeweiligen Austragungsmodus
setzt die Spielleitung, für die Jugend die Jugendleitung fest.
Paragraph 4
Die Turniere nach Paragraph 3 werden durch die jeweilige Spielleitung unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Meldefrist mindestens 3 Wochen vor Ablauf
der Frist ausgeschrieben. Das Mitglied ist nach Maßgabe der Ausschreibung
zu melden. Nach dieser Meldefrist eingehende Meldungen können nur
bei Vorliegen besonderer Umstände berücksichtigt werden. Über
die Gültigkeit entscheidet die Spielleitung.
Paragraph 5
Teilnahmeberechtigt an den Meisterschaften gemäß Paragraph 3
sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen alle Vereine und
deren Mitglieder, sofern im Einzelfall nicht Sperren und Ausschlüsse
entgegenstehen und die Meldefristen eingehalten sind. Im übrigen gilt
die jeweils gültige Spielerpaßordnung des DSB und BSB, sofern
die Turnierordnung nichts anderes vorsieht. Sollte die Ausstellung oder
Umschreibung einer Spielberechtigung, trotz vorliegender vorläufiger
Spielberechtigung, für Stamm-, Ersatz- und nachgemeldete Spieler,
nicht erfolgen können, so hat der betroffene Verein, ab dem Erhalt
der Mitgliederliste vom DSB, 6 Wochen Zeit, die Richtigkeit der Erteilung
einer beanstandeten vorläufigen Spielberechtigung nachzuweisen. Gelingt
ihm dies nicht, werden dem betroffenen Spieler eventuell erzielte Punkte
zu Gunsten seines Gegners aberkannt.
Paragraph 6
Für alle Turniere gelten die Regeln des Weltschachbundes in ihrer
jeweiligen Fassung sowie die Regeln des Deutschen und Bayerischen Schachbundes
und des Bezirksverbandes Mittelfranken, soweit in dieser TO nichts anderes
bestimmt ist. Das Spieljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August
des folgenden Jahres.
Paragraph 7
Die Ausrichtung eines Turniers kann einem Verein widerruflich übertragen
werden. Dieser Verein hat bei Verhinderung des Spielleiters auch den Turnierleiter
zu stellen, der für einen ordentlichen Ablauf des Turniers verantwortlich
ist.
Die Mannschaftsmeisterschaften
Paragraph 8
Die Mannschaftsmeisterschaft wird in ein bis füf Kreisligen ausgetragen.
Jeder Liga können mehrere Mannschaften eines Vereins angehören.
In den Kreisligen I, II und III besteht eine Mannschaft aus 8 Stamm-
und bis zu 10 Ersatzspielern. In den Kreisligen IV und V setzt sich eine
Mannschaft aus 6 Stamm- und bis zu 12 Ersatzspielern zusammen. Nachmeldungen
regelt Paragraph 13.
Eine Jugendmannschaft besteht aus 4 Stamm- und höchstens 12 Ersatzspielern.
Die Stärken dieser Ligen setzt der Kreisjugendleiter im Benehmen mit
dem Vorstand fest. Sie regeln auch den Auf- und Abstieg.
Paragraph 9
Die Kreisligen I und II umfassen je 10 Mannschaften. Der Aufstieg von der
Kreisliga I in die Bezirksliga 2 wird durch die Turnierordnung des Bezirkes
Mittelfranken geregelt. Ein Verein kann nur bis zur Hauptversammlung des
Bezirkes Mittelfranken auf sein Aufstiegsrecht in die Bezirksliga 2 verzichten.
Die ersten beiden der Kreisliga II steigen in die Kreisliga I auf.
Aus den Kreisligen I und II steigen die beiden letztplazierten Mannschaften
ab. Die Auffüllung auf 10 Mannschaften erfolgt zu Gunsten der Absteiger
aus diesen Klassen. Der Letztplazierte steigt in jedem Fall ab. Ist nach
vollzogenem Auf- und Abstieg die Sollstärke in einer Kreisklasse nicht
erreicht, erhalten die Nächstplazierten ein Aufstiegsrecht.
Die Staffeleinteilung der Kreisligen III, IV und V inklusive Auf- und
Abstieg erfolgt nach dem unten stehenden Schema. Für die Anzahl der
Kreisligen und den Auf- und Abstieg ist die Anzahl der Mannschaften entscheidend.
Bei 11 bzw. 12 Mannschaften in einer Kreisliga wird die Meisterschaft
in dieser Liga nach dem "Berliner System" mit 2 Vorgruppen mit jeweils
maximal 6 Mannschaften ausgetragen. Bei 13 bzw. 14 Mannschaften in einer
Kreisliga wird die Meisterschaft in dieser Liga nach dem "Berliner System"
mit 2 Vorgruppen mit jeweils maximal 7 Mannschaften ausgetragen. Die Vorgruppen
für das Berliner System werden jedes Jahr von neuem durch die Spielleitung
nach regionalen Gesichtspunkten eingeteilt.
Die Ligeneinteilung erfolgt durch die Kreisspielleitung auf Grund der
Plazierung des Vorjahrs. Steigt eine Mannschaft aus einer Liga des Bezirks
in den Kreis ab, so erhöht sich die Zahl der Absteiger aus den Kreisligen
entsprechend, wenn dadurch die Ligastärke von 10 Mannschaften überschritten
wird.
Es gilt folgender Regelplan:
| Anzahl Mannschaften |
K1 |
K2 |
K3 |
K4 |
K5 |
| 26 |
10 |
10 |
6 |
|
|
| 27 |
10 |
10 |
7 |
|
|
| 28 |
10 |
10 |
8 |
|
|
| 29 |
10 |
10 |
9 |
|
|
| 30 |
10 |
10 |
10 |
|
|
| 31 |
10 |
10 |
11 |
|
|
| 32 |
10 |
10 |
12 |
|
|
| 33 |
10 |
10 |
13 |
|
|
| 34 |
10 |
10 |
14 |
|
|
| 35 |
10 |
10 |
8 |
7 |
|
| 36 |
10 |
10 |
9 |
7 |
|
| 37 |
10 |
10 |
10 |
7 |
|
| 38 |
10 |
10 |
10 |
8 |
|
| 39 |
10 |
10 |
10 |
9 |
|
| 40 |
10 |
10 |
10 |
10 |
|
| 41 |
10 |
10 |
10 |
11 |
|
| 42 |
10 |
10 |
10 |
12 |
|
| 43 |
10 |
10 |
10 |
13 |
|
| 44 |
10 |
10 |
10 |
14 |
|
| 45 |
10 |
10 |
10 |
8 |
7 |
| 46 |
10 |
10 |
10 |
9 |
7 |
| 47 |
10 |
10 |
10 |
10 |
7 |
| 48 |
10 |
10 |
10 |
10 |
8 |
| 49 |
10 |
10 |
10 |
10 |
9 |
| 50 |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
| 51 |
10 |
10 |
10 |
10 |
11 |
| 52 |
10 |
10 |
10 |
10 |
12 |
| 53 |
10 |
10 |
10 |
10 |
13 |
| 54 |
10 |
10 |
10 |
10 |
14 |
Paragraph 10
Jede neu in den Kreis aufgenommene Mannschaft hat ungeachtet ihrer vermutlichen
Spielstärke im ersten Jahr in der untersten Kreisliga zu beginnen.
Mannschaften, die 1 oder mehrere Jahre ausgesetzt haben, gelten als neue
Mannschaften.
Paragraph 11
Jede Mannschaft muß einen Mannschaftsführer haben, der für
die Meldung des Ergebnisses an den zuständigen Spielleiter verantwortlich
ist.
Paragraph 12
Die Mannschaftsmeldung (Stamm- und Ersatzspieler) ist gemäß
der von den Spielleitern vor Saisonbeginn festgelegten Form einzureichen.
Änderungen bei Mannschaften (Heimspieltag, freiwilliger Abstieg bzw.
Aufstiegsverzicht) müssen bis zum 30.6., die namentliche Mannschaftsmeldung
bis zum 31.8. beim 2. Kreisspielleiter eingehen. Für Jugendmannschaften
müssen entsprechende Meldungen bis zum 20.7. bzw. 31.8. beim 1. Kreisjugendleiter
eingehen.
Paragraph 13
Die Nachmeldung von maximal 2 Spielern pro Mannschaft am Ende der Ersatzspielerliste
ist möglich. In der K III und K IV, sowie in den Jugendligen 5 Spieler.
Voraussetzungen für den Einsatz von nachgemeldeten Spielern sind:
-
Information des Kreisspielleiters vor dem Wettkampf.
-
Die Spielberechtigung der Paßstelle muß vorliegen.
-
Der Spieler darf nicht bereits in einer Mannschaft eines fremden Vereins
in der laufenden Saison gespielt haben.
Paragraph 14
-
Niemand darf mehr als einer Mannschaft als Stammspieler angehören.
Kein Stammspieler darf in einer niedrigeren Klasse als Ersatzspieler gemeldet
werden. Spielen zwei Mannschaften eines Vereins in der gleichen Klasse,
müssen auch die Ersatzspieler getrennt gemeldet werden und dürfen
nicht ausgetauscht werden.
-
Meldet ein Verein einen Spieler entgegen Absatz 1, so ist dieser Spieler
nur in der Mannschaft spielberechtigt, die in der höheren Klasse spielt.
Diese Bestimmung findet auch Anwendung zum Bezirk, zum Bayerischen Schachbund
und zum Deutschen Schachbund.
-
Ein Ersatzspieler, der mehr als dreimal in einer höheren Klasse eingesetzt
wurde, kann fortan nur in dieser oder in einer noch höheren Klasse
aufgestellt werden. Er verliert bei mehr als drei Spielen in einer höheren
Klasse rückwirkend seine im Spieljahr in den unteren Klassen erzielten
Brettpunkte. Nach dieser Bestimmung abgesprochene Punkte werden dem Gegner
nicht zuerkannt.
-
Die Wettkampfergebnisse von kreisangehörenden Vereinen, die Mannschaften
im Bezirk oder höher spielen lassen, sind unter Nennung der Aufstellung
und der Einzelergebnisse an den Kreisspielleiter zu melden, wobei der Mannschaft,
die im Kreis spielt, die Meldepflicht obliegt.
-
Die gemeldete Brettfolge ist auch hinsichtlich der eingesetzten Ersatzspieler
bindend. Zulässig ist auch unter Namensnennung der nichtanwesenden
Spieler ein Offenlassen einzelner Bretter.
Paragraph 15
Vor Wettkampfbeginn sind auf Verlangen dem Mannschaftsführer der gegnerischen
Mannschaft die Spielerpässe bzw. die vorläufigen Spielberechtigungen
der einzusetzenden Mannschaftsmitglieder zur Kontrolle vorzulegen. Können
ausnahmsweise einer oder mehrere Spielerpässe bzw. vorläufige
Spielberechtigungen vor Beginn des Wettkampfs nicht vorgelegt werden, so
gelten die betreffenden Partien als unter Vorbehalt gespielt. Die Spielerpässe
bwz. die vorläufigen Spielberechtigungen sind binnen einer Woche dem
gegnerischen Mannschaftsführer oder dem Kreisspielleiter nachzureichen.
Soweit die Vorlage des Spielerpasses auf Verlangen nicht nachgeholt wird,
werden die betreffenden Partien für die säumige Mannschaft genullt.
Nach Beginn des Wettkampfs sich auf die Mannschaftsaufstellung beziehende
Proteste sind mit Ausnahme durch den Kreisspielleiter bei der Kontrolle
der eingehenden Ergebnisse, nicht statthaft, sofern der Protestgrund bei
Beginn des Wettkampfs erkennbar war oder sein mußte. Bei regelwidriger
Besetzung sind die Partien an diesem Brett und an allen nachfolgenden Brettern
durch den Kreisspielleiter für verloren zu erklären.
Bei Einsatz eines Spielers ohne Spielberechtigung wird vom zuständigen
Kreisspielleiter der Wettkampf mit 0:2 Mannschaftspunkten und 0:X Brettpunkten
für verloren erklärt, wobei X die Anzahl der Stammspieler der
jeweiligen Mannschaft ist.
Paragraph 16
Die Wettkampftermine setzt die Spielleitung fest. Die Wettkämpfe sind
an diesen Tagen auszutragen. Wettkampftermine sind Freitag 19.30 Uhr, Samstag
und Sonntag 14 Uhr. Jeder Verein gibt auf der Mannschaftsmeldung für
die jeweilige Mannschaft bindend für die ganze Saison einen Heimkampftag
an. An diesem Tag muß der Heimverein für ein Spiellokal sorgen.
Der Wettkampf ist an diesem Tag auszutragen. Den Vereinen steht es frei
frühere Termine zu vereinbaren. Federführend für das Zustandekommen
des Wettkampfs ist der Heimverein. Eine Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
sie mindestens eine Woche vor dem zu vereinbarenden Termin im Zweifel schriftlich
getroffen wurde. Die Vereinbarung ist endgültig. Spätere Termine
bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den jeweiligen Kreisspielleiter.
Anspruch auf Verlegung hat ein Verein nur bei Abstellung von Stammspielern
auf höherer Ebene. Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen. Eine Nachverlegung
der beiden letzten Runden ist ausgeschlossen. Der jeweilige Spielleiter
setzt zu Beginn der Saison den Termin fest, an dem alle Wettkämpfe
der letzten Runde in der betreffenden Klasse gespielt werden müssen.
Paragraph 17
Tritt eine Mannschaft ohne höhere Gewalt ( nachweispflichtig ) zu
dem bestimmten oder vereinbarten Wettkampf nicht an, so hat sie den Wettkampf
mit 0:2 Mannschaftspunkten und 0:X Brettpunkten verloren, wobei X die Anzahl
der Stammspieler der jeweiligen Mannschaft ist. Tritt eine Mannschaft zweimal
zu einem Wettkampf nicht an, wird sie vom Punktspielbetrieb der laufenden
Saison ausgeschlossen. Eventuell gespielte Wettkämpfe werden gestrichen.
Die Mannschaft steigt in die niedrigere Klasse ab. Das Ergebnis des Wettkampfs
ist durch den gastgebenden Verein, nach Maßgabe der von der Spielleitung
festgelegten Form, spätestens 2 Tage nach dem Wettkampfwochenende
per Post (Poststempel), per FAX bzw. per E-Mail der Kreisspielleitung zu
melden. Die Meldung ist von beiden Mannschaftsführern zu unterschreiben.
Bei Meldung via FAX oder E-Mail verbleibt die Karte beim Heimverein, der
sie für eventuelle Protestfälle bis zum Ende des Spieljahres
aufbewahrt. Eine fernmündliche Meldung ist unmittelbar nach dem Wettkampfende
an den Ergebnisdienst abzugeben. Unterbleibt die termingerechte Meldung,
so ist ab dem ersten Mal jeweils eine Geldbusse von DM 10,- an den Kreisverband
zu entrichten.
Paragraph 18
Der Gastverein führt an den ungeraden Brettern die weissen Steine.
Die Bedenkzeit beträgt für jeden Spieler 2 Stunden für 40
Züge zusätzlich 30 Minuten für den Rest der Partie. In der
K I beträgt die zusätzliche Spielzeit statt 30 , 60 Minuten.
Für die zusätzliche Spielzeit gelten die sinngemäß
die FIDE-Regeln für die Beendigung von Partien durch Schnellschach.
Ein Abbruch einzelner Partien ( Hängepartien ) oder des gesamten Wettkampfs
ist nicht zulässig.
Paragraph 19
Die Rangfolge richtet sich nach der Summe der Mannschaftspunkte. Für
einen gewonnenen Wettkampf (mehr als die Hälfte der generell möglichen
Brettpunkte) erhält die Mannschaft 2 Punkte, für einen unentschiedenen
Wettkampf (genau die Hälfte der generell möglichen Brettpunkte)
erhält sie einen Punkt.
Erreichen mehrere Vereine die gleiche Summe von Mannschaftspunkten,
so entscheidet über die Reihenfolge unter ihnen die Summe der erzielten
Brettpunkte. Punkt- und brettpunktgleiche Mannschaften werden auf den gleichen
Rang gesetzt. Entscheidet dieser Platz über Auf- oder Abstieg,
so entscheidet zunächst der direkte Vergleich und dann die Mehrheit
der Mannschaftssiege.
Ist hierdurch keine Entscheidung möglich, so ist ein Stichkampf
durch den Kreisspielleiter anzusetzen. Die Farbfolge der einzelnen Bretter
ist umgekehrt als beim ersten Aufeinandertreffen. Bei unentschiedenem Ausgang
entscheidet die Berliner Wertung. Ist auch diese gleich, erfolgt ein Rückspiel
mit umgekehrtem Heimrecht. Ist auch danach keine Entscheidung gefallen,
wird gelost.
Paragraph 20
Verzichtet ein Verein auf das Recht des Aufstiegs, so steht dies der nächstplazierten
Mannschaft zu.
Paragraph 21
Fahrtkosten werden für die Mannschaftskämpfe nicht vergütet.
Das zu entrichtende Startgeld pro Mannschaft wird in der HV des Kreises
festgesetzt.
Die Einzelmeisterschaften
Paragraph 22
Den Termin für die Austragung des Turniers setzt die Vorstandschaft
fest.
Paragraph 23
Die Bedingungen werden vom Vorstand, aufgrund der eingehenden Meldungen,
den Teilnehmern mitgeteilt.
Paragraph 24
Über die Zahl der an der Bezirkseinzelmeisterschaft teilnehmenden
Vertreter entscheidet der Bezirksspielleiter. Die Meldungen zu diesem Turnier
erfolgen durch den Kreisspielleiter aufgrund der vom Teilnehmer erreichten
Plazierung.
Paragraph 25
Die Kosten der Einzelmeisterschaften werden im Zweifelsfall gleichmässig
auf die Teilnehmer umgelegt.
Paragraph 26
Kommt ein Turnier um die jeweilige Kreiseinzelmeisterschaft nicht zustande,
entscheidet die Vorstandschaft über die zur Bezirkseinzelmeisterschaft
zu entsendenden Spieler.
Paragraph 27
Die Jugendmeisterschaften sind so rechtzeitig zu veranstalten, daß
die Teilnehmer für die Bezirkseinzelmeisterschaft gemeldet werden
können. Das Nähere regelt der Jugendleiter.
Die Pokalmannschaftsmeisterschaft
Paragraph 28
-
Zur Pokalmannschaftsmeisterschaft kann jeder Kreisverein eine Mannschaft
melden. Auf DSB-Ebene vorberechtigte Vereine können nicht teilnehmen.
Der Pokal wird im k.o.-System ausgetragen. Für die Teilnehmerzahl
auf Bezirksebene gelten die Bestimmungen der Bezirks-TO.
-
Eine Mannschaft besteht aus 4 Spielern. Eine Rangfolge ist nicht vorgeschrieben.
In jedem Wettkampf kann die Mannschaftsaufstellung aus der Mitgliederliste
(vorläufige Spielgenehmigungen haben keine Gültigkeit) frei gewählt
werden.
-
Paarungen und Heimrechtsverteilungen werden durch Verlosung bestimmt. Der
Heimverein hat an den Brettern 1 ud 4 Schwarz und an den Brettern 2 und
3 Weiß. Bei Gleichstand nach Brettpunkten entscheidet das vorderste
Gewinnbrett. Enden alle Partien remis, so werden Blitzwettkämpfe mit
unveränderter Mannschaftsaufstellung mit vertauschten Farben bis zur
Entscheidung gespielt. Zusatzwertungen werden bei den Blitzwettkämpfen
nicht vorgenommen.
-
Die Wettkämpfe werden an dem von der Heimmannschaft mit der Meldung
festgelegten Spieltag ausgetragen (analog zu Paragraph 16).
Die Bedenkzeit beträgt je Spieler 2 Stunden für die ersten 40
Züge, danach eine weitere Stunde je Spieler für den Rest der
Partie. Für die zusätzliche Spielzeit gelten sinngemäß
die FIDE-Regeln für die Beendigung von Partien durch Schnellschach.
Paragraph 29
Die Meisterschaften sind so rechtzeitig zu veranstalten, daß eine
termingerechte Meldung an den Bezirk möglich ist.
Paragraph 30
Die Kosten der Pokalmeisterschaft gehen zu Lasten der Vereine.
Die Blitzmannschaftsmeisterschaft
Paragraph 31
Kein Spieler darf für 2 Mannschaften des gleichen Vereins eine Qualifikation
zum ranghöheren Turnier erwerben.
Rechtsmittel
Paragraph 32
Für den reibungslosen Ablauf der vorstehenden Turniere auf Kreisebene
sind die Spielleiter verantwortlich. Mit einer Geldbusse in Höhe des
Startgeldes werden Spieler bestraft, die ohne Vorliegen höherer Gewalt
zu einem bestimmten, vorher angesetzten Turnier bzw. einer Partie nicht
antreten, ohne dies dem Gegner und der Turnierleitung 24 Stunden vorher
mitgeteilt zu haben.
Paragraph 33
Den Spielleitern steht das Recht zu, bei Vorliegen überregionaler
Gründe einen Mannschafts- oder Einzelwettkampf zu verlegen. Er ist
an keine Frist gebunden und hat seine Entscheidungen unverzüglich
nach Bekanntwerden des Hinderungsgrunds bekannt zu geben. Die Entscheidung
ist nicht anfechtbar.
Paragraph 34
Proteste sind innerhalb einer Woche (Poststempel oder Eintreffen des FAXes
oder der E-Mail) nach Eintritt des Falles an den zuständigen Spielleiter
zu richten. Sie sind hinreichend zu begründen und können sich
nur auf die Verletzung der Paragraphen der TO beziehen, sowie auf die Fide-Regeln,
bzw. der Ergänzungsregeln des DSB und BSB.
Paragraph 35
Der Spielleiter entscheidet in 1. Instanz, Widerspruch ist einzulegen an
den Kreisvorstand, dann an den Bezirksspielleiter, an den Bezirksvorstand
und letztinstanzlich an den Bundesrechtsausschuss des Bayerischen Schachbundes.
Paragraph 36
Das Recht des Kreisspielleiters, Protest nach Prüfung der eingehenden
Mannschaftsberichte zu erheben, bleibt unberührt.
Schlussbestimmungen
Paragraph 37
Änderungen der TO müssen mit Mehrheit von der Kreisversammlung
beschlossen werden. Stimmenthaltungen zählen als abgegebene Stimmen.
Diese TO, angenommen am 3.9.1966, wurde im
-
Mai 1978,
-
September 1978,
-
Juni 1979,
-
September 1983,
-
Juli 1985,
-
Juli 1986,
-
September 1987,
-
Oktober 1988,
-
im September 1989,
-
1990,
-
1991,
-
1992,
-
1993,
-
1994 und
-
1995
-
1996
-
1997
-
1998
überarbeitet und auf der Hauptversammlung am 12.9.1998 in der vorliegenden
Form angenommen.
Erlangen, im September 1998
P. Nickmann ( 1.Vorsitzender )