Die Satzung des Schachkreises Mittelfranken-Nord
mit den Änderungen vom 13.September 1997
Paragraph 1
Gebiet des Kreises
Der Kreis Mittelfranken-Nord im BSB e.V. umfaßt den Stadt- und Landkreis
Erlangen-Höchstadt, den Stadtkreis Fürth, den Stadt- und Landkreis
Forchheim, die Städte Neustadt a.d.Aisch und Langenzenn, sowie deren
Einzugsgebiet.
Neu hinzutretende Schachvereine können die Mitgliedschaft auch
in einem anderen Kreisverband beantragen. Über die Mitgliedschaft
entscheidet dann der Bezirk Mittelfranken.
Paragraph 2
Gliederung und Kreiszugehörigkeit
Der Kreis ist Untergliederung des Bezirksverbands Mittelfranken im BSB,
über diesen im BLSV, im DSB und im Deutschen Sportbund. Mitglieder
des Kreises sind die Vereine in dem unter Paragraph 1 genannten Gebiet.
Der Austritt eines Vereins aus dem Kreis kann jeweils nur zum 30.09.
eines Jahres erfolgen. Der Austritt wird erst dann wirksam, wenn alle Verbindlichkeiten
dem Kreis gegenüber erfüllt sind.
Paragraph 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Kreises beginnt am 01.10. und endet am 30.09.
des nächsten Jahres.
Paragraph 4
Aufgaben des Kreises
Der Kreis hat die Aufgabe, den ihm angeschlossenen Vereinen einen geordneten
Spielbetrieb, sowohl hinsichtlich der Mannschafts-, als auch der Einzelmeisterschaften
zu bieten. Die hierzu erforderlichen Ausschreibungen erfolgen in der Kreiszeitung.
Er hat darüber hinaus durch die Wahl einer arbeitsfähigen
Vorstandschaft für den ordnungsgemäßen Ablauf des Spielbetriebs
und der Verwaltung zu sorgen und die vom Bezirksverband ergangenen Rahmenvorschriften
zu beachten.
Paragraph 5
Aufgaben der Vereine
Die Vereine des Kreises sind verpflichtet, die ordnungsgemäß
ergangenen Weisungen des Kreises zu beachten und selbst alles zu tun den
Spielbetrieb mit einem Minimum an Verwaltungsaufwand zu fördern und
reibungslos abzuwickeln.
Paragraph 6
Organe des Kreises
Organe des Kreises sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung,
die in Form der Jahreshaupt- oder der Halbjahresversammlung zusammentreten
kann.
Die HV muß zu Beginn des Geschäftsjahrs im September oder
Oktober zusammentreten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist bei Bedarf einzuberufen, sowie auf Verlangen unter Angabe von Gründen
von 1/4 der gemäß Paragraph 6 Ziffer 3 stimmberechtigten Mitglieder.
1. Die Vorstandschaft des Kreises setzt sich wie folgt zusammen:
-
aus dem 1. Vorsitzenden: Er vertritt den Kreis nach innen und außen.
Er beruft Vorstandssitzungen und Versammlungen ein und fungiert insbesondere
als Verbindungsmann zum Bezirksverband.
-
aus dem 2. Vorsitzenden: Er vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall
mit allen Rechten und Pflichten.
-
aus den 3 Spielleitern: Sie sind für den reibungslosen Ablauf des
Spielbetriebs verantwortlich. Falls die HV nichts anderes beschließt,
einigen sie sich über die in ihrem Ressort vorzunehmende Aufgabenteilung.
-
aus dem Kassenwart: Er regelt im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden den Geldverkehr
des Kreises. Ausgaben über DM 50 benötigen die Gegenzeichnung
des 1. Vorsitzenden, falls diese Ausgaben nicht durch Verpflichtungen im
Rahmen der TO oder gegenüber dem Bezirksverband begründet sind.
Der Kassenwart hat überdies vor Beginn der HV den beiden Revisoren
einen ordnungsgemäßen Kassenabschluß vorzulegen.
-
aus den beiden Jugendleitern: Sie haben die Aufgabe, die Jugend des Kreises
durch Abhalten von Jugendveranstaltungen zu fördern und ggf. Anliegen
der Kreisjugend der Vorstandschaft bzw. der HV vorzutragen.
-
aus dem Schriftführer: Ihm obliegt vor allem das Anfertigen der Sitzungsprotokolle.
Diese benötigen die Mitunterschrift des 1. Vorsitzenden, oder falls
dieser verhindert ist, die des 2. Vorsitzenden. Der übrige Schriftverkehr
wird von jedem Vorstandsmitglied selbständig erledigt.
-
aus dem DWZ-Wart: Er hat die Aufgabe, die Berechnungen der Vereins-DWZ-Warte
zu überprüfen und weiterzugeben, sowie die Meisterschaften und
Open-Turniere auf Kreisebene zeitnah auszuwerten.
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aus dem Pressewart: Er übernimmt die Pressearbeit des Kreises.
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aus dem Redakteur der Kreiszeitung: Er trägt die Ergebnisse aller
Kreisligen zusammen und versendet sie an alle Vereine und Vorstandsmitglieder
des Kreises.
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aus dem Werbewart: Er unterstützt Vereins- bzw. Abteilungsneugründungen
im Kreisgebiet.
-
aus 2 Moderatoren, die das Kreisgeschehen im Internet präsentieren.
Wahlmodus für die Vorstandschaft: Die Wahl der unter a) bis k) genannten
Personen erfolgt auf der Jahreshauptversammlung für jeweils 2 Jahre.
Dabei werden in ungeraden Kalenderjahren der 1. Vorsitzende, der 1.
und 2. Spielleiter, der 1. Jugendleiter, der Kassenwart, der Schriftführer,
der Werbewart und der 1. Moderator, in geraden Kalenderjahren der 2. Vorsitzende,
der 3. Spielleiter, der 2. Jugendleiter, der DWZ-Wart, der Pressewart,
der Redakteur der Kreiszeitung und der 2. Moderator gewählt.
Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen, wenn mehr als ein
Kandidat vorhanden ist, geheim. Geheimwahl erfolgt auch auf Wunsch eines
einzelnen Kandidaten.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
auf sich vereinigt, bei 2 und mehr Kandidaten, wer die meisten Stimmen
auf sich vereinigt.
-
Vorstandsposten können auch in Personalunion ausgeübt werden.
Der 1. Vorsitzende kann nicht zugleich Kassenwart sein.
Bei Vorstandssitzungen hat jedes Vorstandsmitglied beratende und beschließende
Stimme. Vorstandsmitglieder mit mehr als einen Vorstandsposten haben nur
eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig,
wenn unter den Anwesenden der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten
ist.
Vorstandsposten werden ehrenamtlich verwaltet. Erlaubt es die Kassenlage,
können Fahrtspesen zu den Sitzungen bezahlt werden
Zwei Revisoren obliegt die jährliche Kassenprüfung, über
die eine Niederschrift anzufertigen ist. Sie gehören nicht zum Vorstand
und werden von der HV jährlich für das neue Geschäftsjahr
gewählt.
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Die Mitgliederversammlung: Auf der Mitgliederversammlung haben die Vertreter
der Vereine Stimmrecht mit der Zahl der jeweils bei der Jahresmeldung an
den BSB gemeldeten Mitglieder. Dabei entfällt auf jeden Verein zunächst
eine Stimme. Für 10 Mitglieder erhält jeder Verein eine weitere
Stimme. Für mehr als 5 restliche Mitglieder erhält jeder Verein
eine weitere Stimme
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Auf Verlangen des Sitzungsleiters ist die Zahl der vertretenen Stimmen
durch Vorlage der Jahresmeldung an den BSB nachzuweisen. Ein Vereinsvertreter
kann nicht für mehrere Vereine das Stimmrecht ausüben. Vertretungsberechtigt
ist jedes Vorstandsmitglied eines angeschlossenen Vereins.
Sonstige Vereinsmitglieder müssen vom 1. Vorsitzenden zur Stimmabgabe
legitimiert sein. Die Legitimation muß schriftlich erfolgen und vor
Beginn der Sitzung der Vorstandschaft vorgelegt werden. Nichtmitglieder
können den Verein nicht vertreten.
Die HV und die außerordentliche Mitgliederversammlung müssen
mindestens 14 Tage vor dem Zusammentreten einberufen werden. Anträge
zur Jahreshauptversammlung müssen bis 30.08. beim 1. Vorsitzenden
eingegangen sein.
Anträge, jedoch nicht satzungsändernde, über deren Dringlichkeit
während der Versammlung abgestimmt wurde, sind jederzeit zugelassen.
Beschlüsse werden, soweit nicht anders vorgeschrieben, mit einfacher
Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Wahl, Überwachung
und Entlastung der Vorstandschaft und die Entgegennahme Diskussion und
Verabschiedung der Richtlinien für die neue Spielsaison auf technischem,
finanziellem und spielerischem Gebiet.
Paragraph 7
Kreisumlage
Die Vorstandschaft kann eine Kreisumlage beantragen, die von der Jahreshauptversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden kann.
Paragraph 8
Auflösung des Kreises
Die Auflösung des Kreises bedingt 3/4 der im Kreis insgesamt vertretenen
Stimmen. Das Kreisvermögen fällt an den Bezirksverband.
Paragraph 9
Anordnungen des Kreises
Die Vereine haben sich Anordnungen des Kreises, die nach den vorstehenden
Richtlinien ergangen sind, zu fügen. Vorstandsbeschlüsse können
auf der nächsten Mitgliederversammlung angefochten werden. Die Anfechtung
hat keine aufschiebende Wirkung.
Paragraph 10
Bezirkssatzung
Ergänzend gilt die Satzung des Bezirksverbandes. Zu den Kreisversammlungen
können Vertreter des Bezirks- oder Landesverbandes eingeladen werden.
Sie haben kein Stimmrecht.
Paragraph 11
Rechts- und Verfahrensordnung
Die Rechts- und Verfahrensordnung des Bezirksverbandes ist für den
Kreis analog gültig, sofern in der Satzuung oder Turnierordnung nicht
etwas anderes bestimmt ist. Alle in der Rechts- und Verfahrensordnung
verzeichneten Geldbeträge werden halbiert.
Paragraph 12
Spielbetrieb
Den Spielbetrieb regelt die Turnierordnung in der jeweils gültigen
Fassung.
Paragraph 13
Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit 2/3 der Stimmen
der Anwesenden geändert werden.
Diese Satzung, TO, angenommen am 3.9.1966, wurde im
-
April 1988,
-
auf der Jahreshauptversammlung am 09.09.1995
-
auf der Jahreshauptversammlung am 13.09.1997
geändert.
Erlangen, im September 1997
P. Nickmann ( 1.Vorsitzender )
© Schachkreis Mittelfranken-Nord
Günter
Niklaus